Erwägungsgrund 16 32019R2234
Um die schwerwiegendsten Störungen für die Begünstigten der EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Da mit dieser Verordnung Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Haushalts der Union für 2020 festgelegt werden, sollte sie nur in Bezug auf die Förderfähigkeit für das Jahr 2020 gelten —