Erwägungsgrund 11 32019R2234
Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen unter der Bedingung bestehen bleibt, dass das Vereinigte Königreich seine Zahlung des Beitrags für 2020 und gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 für 2019 fortsetzt und dass Kontrollen und Prüfungen wirksam durchgeführt werden können. Sind diese Bedingungen nicht länger erfüllt, sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem dieser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall sollten das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen nicht länger für eine Förderung aus Unionsmitteln in Betracht kommen.