Erwägungsgrund 9 32019R2234
Die Bedingung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten Königreichs sollte sich auf den für 28 Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans für 2020 stützen und angepasst werden, um dem in den festgestellten Haushalt eingestellten Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen Rechnung zu tragen. Es ist angemessen, dass sich nach der Annahme dieser Verordnung kein Mitgliedstaat hinsichtlich seines relativen Beitrags in einer weniger vorteilhaften Lage befindet, als im Haushalt für 2020 in der vorgeschlagenen Fassung festgelegt ist. Um die vorteilhafte Wirkung dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es daher angebracht, einen spezifischen Betrag von dem Betrag des Beitrags des Vereinigten Königreichs, der in den Haushalt einzustellen ist, abzuziehen. Dieser spezifische Betrag sollte den Mitgliedstaaten zugutekommen, die andernfalls im Anschluss an die Annahme dieser Verordnung einen Nachteil erleiden würden; dies ist in den speziellen praktischen Vorkehrungen hinsichtlich der Aufteilung der fälligen Zahlungen und der Betrauung der Kommission mit der Auszahlung des spezifischen Betrags näher ausgeführt.