Erwägungsgrund 7 32019R2234
Im Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen wäre es sowohl für die Union und ihre Mitgliedstaaten als auch für das Vereinigte Königreich und für im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen vorteilhaft vorzusehen, dass das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Begünstigte im Jahr 2020 für den Empfang von Unionsmitteln infrage kommen und dass sich das Vereinigte Königreich an der Finanzierung des Haushalts 2020 beteiligt. Zudem wäre es vorteilhaft, wenn die vor dem Austrittsdatum — oder in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 — unterzeichneten und angenommenen rechtlichen Verpflichtungen während des gesamten Jahres 2020 weiter ausgeführt werden könnten.