Erwägungsgrund 10 32020R0762
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission wurden Kriterien für die Prozesshygiene festgelegt, um auf Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung die Sicherheit von Lebensmitteln zu gewährleisten. Nach denselben Grundsätzen wäre die Sicherheit von rohem Heimtierfutter gewährleistet, wenn die in Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.8 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Prozesshygienekriterien für die Fleischzubereitung, d. h. unverarbeitetes Fleisch für den menschlichen Verzehr, die bestehenden mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae im Produkt ersetzen würden. Anhang XIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.