Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Durch eine chemische Konservierung, die nicht als alternative Verarbeitungsmethode zugelassen ist, werden Rohstoffe nicht in Nebenprodukte umgewandelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, Vorschriften für die Lagerung, Beförderung und spätere Beseitigung oder Verwendung dieser Stoffe festzulegen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihr Anhang IX sollten daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32020R0762
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