Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang XIII Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält bestimmte Anforderungen für Fettderivate festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass bei der Verarbeitung mindestens die dort vorgeschriebene Temperatur erreicht werden sollte. Anhang XIII Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend korrigiert werden.
Erwägungsgrund 12 32020R0762
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