Erwägungsgrund 14 32020R0762
In Anhang XIV Kapitel V sind Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle festgelegt. Nach der Überarbeitung der Anforderungen für die Ausfuhr organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel aus Materialien der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es notwendig, die Vorschriften für die Ausfuhr verarbeiteter Gülle an die oben genannten neuen Anforderungen anzupassen.