Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang VIII Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Identifizierung tierischer Nebenprodukte, darunter die Kennzeichnung. Rohes Heimtierfutter sollte entsprechend gekennzeichnet werden, um die Kontamination von Lebensmitteln oder die Infektion von Menschen zu verhindern.
Erwägungsgrund 8 32020R0762
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