Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte durch eine Definition des „Prozesshygienekriteriums“ ergänzt werden, damit in deren Anhang XIII Kapitel II Nummer 6 die aktuelle Produktnorm auf Grundlage der Enterobakterien-Zählung durch Werte für die erforderliche Anzahl von Proben und die Grenzwerte für Enterobakterien als Kriterium für die akzeptable Funktionsweise des Herstellungsprozesses ersetzt werden kann.
Erwägungsgrund 5 32020R0762
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