Verordnung (EU) 2020/762 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der mikrobiologischen Normen für rohes Heimtierfutter, der Anforderungen an zugelassene Betriebe, der technischen Parameter für die alternative Methode der Brookes-Vergasung und der Hydrolyse ausgeschmolzener Fette sowie der Ausfuhren von verarbeiteter Gülle, bestimmtem Blut, bestimmten Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen an die Einfuhr bestimmter Knochen-, Horn- und Hufprodukte könnten als kumulative Anforderungen verstanden werden. Nummer 2 Buchstabe d sollte überarbeitet werden, um klarzustellen, dass diese Anforderungen alternativ gelten.
Erwägungsgrund 13 32020R0762
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