Erwägungsgrund 15 32020R0762
In Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 heißt es, dass die Ausfuhr bestimmter Materialien der Kategorien 1 und 2 nur nach harmonisierten Vorschriften zugelassen ist. In Anhang XII sowie in Anhang XIV Kapitel II Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden die Bedingungen festgelegt, zu denen bestimmtes Blut, Blutprodukte und Zwischenerzeugnisse für die Herstellung von pharmazeutischen Enderzeugnissen oder für einen bestimmten Schritt in der Herstellungskette von Arzneimitteln eingeführt werden können. Somit sollte die Ausfuhr von Blut, Blutprodukten und Zwischenerzeugnissen, die den Anforderungen für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen entsprechen, zugelassen und die Ausfuhrbestimmungen in Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt werden.