Erwägungsgrund 10 32020R0851
Zur Erhöhung der Effizienz der Statistikerstellung dürfen die nationalen statistischen Stellen unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung haben und diese verwenden sowie in die Statistiken gemäß den Bestimmungen hinsichtlich Zugang zu und Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 integrieren, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken erforderlich ist.