Erwägungsgrund 6 32020R0851
Damit die Qualität und insbesondere die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet und auf Ebene der Union zuverlässige Übersichten erstellt werden können, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Berichtszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.