Erwägungsgrund 19 32020R0851
Falls für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, sollte die Kommission — in ordnungsgemäß begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betreffenden Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme gewähren können. Solche erheblichen Anpassungen können sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergeben, die Aktualität zu verbessern, die Gestaltung der Methoden der Datenerhebung, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen, anzupassen oder neue Instrumente zur Datenerstellung zu entwickeln.