Erwägungsgrund 14 32020R0851
Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollte die Kommission (Eurostat) bestrebt sein, die Koordinierung der durch die betreffenden Unionsagenturen verwendeten Datenerhebungen zu gewährleisten und sollte zu diesem Zweck mit diesen Agenturen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Kooperationsvereinbarungen schließen.