Erwägungsgrund 20 32020R0851
Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung. Die Kommission sollte die Statistiken, die gemäß jener Verordnung erstellt werden, sowie ihre Qualität und rechtzeitige Bereitstellung für die Zwecke der Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat gründlich prüfen. Die Kommission (Eurostat) sollte sich mit allen Akteuren, die an der Datenerhebung im Zusammenhang mit Wanderung und internationalem Schutz beteiligt sind, und den Hauptnutzern dieser Statistiken eng abstimmen.