Erwägungsgrund 21 32020R0851
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden gemeinsamen Regeln für die Erhebung und Erstellung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.