Erwägungsgrund 18 32020R0851
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Qualitätsberichte und deren Inhalte, zur Festlegung der geeigneten Formate für die Datenübermittlung, zur Spezifizierung von Untergliederungen, sowie zur Festlegung neuer Datenerhebungen und Untergliederungen, auf Grundlage der Evaluierung der Ergebnisse der Pilotstudien, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.