Erwägungsgrund 13 32020R0851
Es ist wichtig, die Nutzung vorhandener Informationen und bereits erhobener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu optimieren. Zu diesem Zweck sollte ausgelotet werden, welche Datenquellen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene vorhanden sind und wie der durch die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Rahmen für die Interoperabilität von Nutzen sein kann, um die Verwendung dieser Quellen für amtliche Statistiken zu bewerten. Eine solche Bewertung sollte auch die Umsetzung des Interoperabilitätskonzepts auf Unionsebene umfassen, damit verschiedene Organisationen dieselben Daten ihrem Bedarf und ihren Genehmigungen entsprechend verwenden können.