Erwägungsgrund 12 32020R0851
In Pilotstudien sollte dem Mehrwert der Union Rechnung getragen und sollten die Voraussetzungen für die Einführung neuer Datenerhebungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 festgelegt und die Durchführbarkeit und Qualität der Statistiken einschließlich ihrer länderübergreifenden Vergleichbarkeit sowie die Kosten der entsprechenden Datenerhebungen bewertet werden. Vor der Einleitung jeder einzelnen Pilotstudie sollte die Kommission (Eurostat) die einschlägigen Verwaltungsquellen auf Unionsebene überprüfen und untersuchen, ob diese Quellen als Basis für die erforderlichen Statistiken dienen könnten. Vorrang sollte der Prüfung der Zahl der Anträge und der Zahl der abgelehnten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel eingeräumt werden. Die Kommission (Eurostat) sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Pilotstudien evaluieren und öffentlich zugänglich machen. Die Einführung neuer Datenerhebungen in den Mitgliedstaaten sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Ergebnisse der Pilotstudien positiv sind. Die Kommission sollte auch den Europäischen Datenschutzbeauftragten für eine legislative Konsultation nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultieren.