Erwägungsgrund 10 32021R0100
Die vorliegende Verordnung trägt den für den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ermittelten Erfordernissen Rechnung und regelt die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Hilfsprogramme für die Stilllegung der der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien (im Folgenden „Kosloduj-Programm“) und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei (im Folgenden „Bohunice-Programm“) sowie die Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Kommission und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle an den JRC-Standorten, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden (im Folgenden „Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC“). Diese Finanzausstattung soll für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bilden.