Erwägungsgrund 20 32021R0100
Die Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten innerhalb der Grenzen bestimmt werden, die mit den von Bulgarien und der Slowakei vorgelegten Stilllegungsplänen gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates definiert wurden. Diese Pläne legen den Programmumfang sowie die Stilllegungsendzustände, die Terminvorgaben und die Endtermine fest. Sie umfassen auch die Stilllegungstätigkeiten sowie den damit verbundenen Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen personellen Ressourcen.