Erwägungsgrund 17 32021R0100
Bei der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen und der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die unter diese Verordnung fallen, sollte das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden, wobei Art und technische Merkmale der stillzulegenden Anlagen angemessen berücksichtigt werden sollten, um die Sicherheit und eine größtmögliche Effizienz zu gewährleisten und somit international bewährte Verfahren zu berücksichtigen.