Erwägungsgrund 18 32021R0100
Bulgarien, die Slowakei und die Kommission sollten die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam überwachen und kontrollieren, um den größtmöglichen europäischen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel sicherzustellen, wenngleich die abschließende Verantwortung für die Stilllegung weiterhin bei den zwei betroffenen Mitgliedstaaten liegt. Dazu werden unter anderem die Fortschritte und Ergebnisse wirksam gemessen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuss mit Überwachungs- und Informationsaufgaben eingerichtet werden, in dem ein Vertreter der Kommission und der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam den Vorsitz führen. Desgleichen unterstützt eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten, die von der Kommission ernannt werden, das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC.