Erwägungsgrund 21 32021R0100
Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms sollten gemeinsam von der Union und Bulgarien bzw. der Slowakei finanziert werden, im Einklang mit der im Rahmen der Vorgängerprogramme angewandten Kofinanzierungspraxis.