Erwägungsgrund 7 32021R0100
Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, im Folgenden „JRC“) der Europäischen Kommission wurde gemäß Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) eingerichtet. Im Einklang mit diesem Artikel wurden im Zeitraum 1960-1962 Standortabkommen zwischen der Gemeinschaft, Deutschland, Belgien, Italien und den Niederlanden geschlossen. Im Fall von Italien und den Niederlanden wurden nationale kerntechnische Anlagen auf die Gemeinschaft übertragen. An den vier Standorten wurden Infrastrukturen für die kerntechnische Forschung einschließlich neuer Anlagen errichtet. Einige dieser Anlagen werden auch heute noch genutzt, während andere teilweise vor mehr als 20 Jahren abgeschaltet wurden und heute überwiegend veraltet sind.