Erwägungsgrund 5 32021R0100
Gemäß dem der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden „Beitrittsakte“) beigefügten Protokoll Nr. 9 betreffend die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei hat sich die Slowakei verpflichtet, die Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 abzuschalten und anschließend stillzulegen. Die Stilllegung hat zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Slowakei durch direkte und indirekte Kosten geführt. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen hat die Slowakei alle betroffenen Reaktoren innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.