Erwägungsgrund 8 32021R0100
Nach Artikel 8 des Euratom-Vertrags und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom hat die JRC als Genehmigungsinhaber ihre Altlasten zu bewältigen und ihre im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abgeschalteten kerntechnischen Anlagen stillzulegen. Im Jahr 1999 wurde daher mit einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat das Programm der JRC zur Stilllegung und Abfallentsorgung im Nuklearbereich eingeleitet, und die Kommission hat seither regelmäßig über den Fortschritt jenes Programms berichtet.