Erwägungsgrund 13 32021R1229
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollten 250000000 EUR der Finanzhilfekomponente der Fazilität aus dem Unionshaushalt finanziert und sollten den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer [18] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, bilden.