Erwägungsgrund 23 32021R1229
Um die Wirksamkeit der Fazilität und ihre Fähigkeit, ihre Ziele zu erreichen, zu messen und um die Vorbereitung einer möglichen Verlängerung über 2027 hinaus zu unterstützen, sollte die Kommission eine Zwischen- und eine Abschlussevaluierung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit, Bestimmungen über eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung aufzunehmen, durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Zwischenevaluierungsberichte darüber vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Fazilität auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind.