Erwägungsgrund 28 32021R1229
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Mobilisierung öffentlicher Investitionen in Gebieten, die am stärksten vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind, durch Berücksichtigung des entsprechenden Entwicklungsbedarfs, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der Schwierigkeiten öffentlicher Stellen, Investitionen zu fördern, die nicht genügend Einnahmen zur Deckung ihrer Investitionskosten erwirtschaften können, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der Notwendigkeit eines kohärenten Durchführungsrahmens mit direkter Mittelverwaltung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —