Erwägungsgrund 21 32021R1229
Da die Finanzhilfekomponente dem unterschiedlichen Entwicklungsbedarf der Regionen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte, ist diese Unterstützung zugunsten weniger entwickelten Regionen entsprechend anzupassen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass öffentliche Stellen in weniger entwickelten Regionen in der Regel über geringere öffentliche Investitionskapazitäten verfügen, sollten die für Darlehen an solche Stellen angewandten Finanzhilfesätze vergleichsweise höher sein.