Erwägungsgrund 27 32021R1229
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Befugnisse hinsichtlich der Arbeitsprogramme sowie der Bedingungen und Verfahren für die Auswahl anderer Finanzierungspartner als der EIB übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.