Erwägungsgrund 14 32021R0692
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen, einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und es sollten gleichzeitig geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jedweder Form von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime und jeglicher Form von Intoleranz, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie und Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität – sowohl online als auch offline – sowie Intoleranz gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden, wobei auch Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sollte auch der Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Tätigkeiten, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten genannt werden.