Erwägungsgrund 17 32021R0692
Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 AEUV erforderlich sind, festzulegen. Dies ist mit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung jener Verordnung und damit die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden.