Erwägungsgrund 1 32021R0819
Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.