Erwägungsgrund 18 32021R0819
Die Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC sollten durch Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen und den leistungsabhängigen Finanzbeitrag des EIT zu den KIC festschreiben. Um den Verwaltungsaufwand für die KIC zu begrenzen und für längerfristige Planungsressourcen und -tätigkeiten zu sorgen, sollte das EIT mit den KIC mehrjährige Finanzhilfevereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren oder, wenn dies für angemessener erachtet wird, jährliche Finanzhilfevereinbarungen schließen. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollte das EIT in der Lage sein, für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein solches Partnerschaftsabkommen zu schließen und dieses vorbehaltlich einer positiven Leistung und positiver Ergebnisse der Interimsüberprüfung und der umfassenden Bewertung der KIC um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren zu verlängern. Nach Ablauf des Partnerschaftsabkommens können das EIT und die KIC eine Kooperationsvereinbarung schließen, um die aktive Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten.