Erwägungsgrund 34 32021R0819
Um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 die Kontinuität der Tätigkeiten des EIT und der KIC sicherzustellen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten, und bestimmte Vorschriften der genannten Verordnung sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.