Erwägungsgrund 16 32023R1231
Maßgeschneiderte Mechanismen sind angebracht, die ausschließlich dafür sorgen, dass aus anderen Drittländern als dem Vereinigten Königreich kommende Einzelhandelswaren (im Folgenden „Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt“), die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, aus zusammengesetzten Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen bestehen, von den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften profitieren. Erstens würde im Fall von Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder bestehend aus zusammengesetzten Erzeugnissen der geeignete Mechanismus angewandt, falls das Vereinigte Königreich beschließt, seine Vorschriften innerhalb seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen. Sollte das Vereinigte Königreich beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen zu diesem Zweck Verfahren zur Anpassung dieser Vorschriften, nämlich über einen Mechanismus zur Auflistung und Streichung der Erzeugnisse aus der Liste, sowie andere erforderliche Garantien festgelegt werden. Wenn das Vereinigte Königreich eine Anpassung seiner Vorschriften beschließt, steht es ihm weiterhin frei, striktere Bedingungen hinzuzufügen. Zweitens sollten bei Fischereierzeugnissen die Vorschriften des Vereinigten Königreichs berücksichtigt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei nicht in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.