Erwägungsgrund 23 32023R1231
Um auf Verstöße gegen diese Verordnung angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Aussetzung der Anwendung einiger oder aller in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften zu erlassen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Vorschriften nicht oder nicht mehr erfüllt ist, wie die Fertigstellung der SPS-Inspektionseinrichtungen, oder wenn das Vereinigte Königreich die besonderen Vorschriften dieser Verordnung in grundlegender Weise nicht einhält. Für einen solchen Fall sollte ein förmlicher Informations- und Konsultationsmechanismus mit klaren Fristen vorgesehen werden, innerhalb dessen die Kommission tätig werden sollte.