Erwägungsgrund 10 32024R1264
Um das Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP zu stärken, sollte der Schwerpunkt auf Abweichungen von dem vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.