Erwägungsgrund 22 32024R1264
Für Mitgliedstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des reformierten Rahmens in einem Defizitverfahren befinden, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung angenommen wurden, müssen geändert werden, um sie an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 anzupassen. Dies würde es dem Rat ermöglichen, einen mit diesen neuen Bestimmungen in Einklang stehenden Nettoausgaben-Korrekturpfad für Mitgliedstaaten festzulegen, die Maßnahmen ergriffen haben, ohne dabei das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verschärfen.