Erwägungsgrund 14 32024R1264
Damit die tatsächlichen Abweichungen vom Nettoausgabenpfad nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 nachverfolgt werden können, sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die jährlichen und kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der Nettoausgaben von dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad zu verfolgen. Die Informationen aus dem Kontrollkonto sollten die Grundlage für Durchsetzungsmaßnahmen bilden. Die Kommission sollte insbesondere einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV erstellen, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen die festgelegten jährlichen oder kumulativen Schwellenwerte überschreiten. Der Haushalt gilt als nahezu ausgeglichen, wenn das gesamtstaatliche Defizit 0,5 Prozentpunkte des BIP nicht überschreitet.