Erwägungsgrund 9 32024R1264
Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ist seit Langem fester Bestandteil des Unionsrahmens für die haushaltspolitische Überwachung und hat die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten wirksam geprägt.