Erwägungsgrund 11 32024R1264
Gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 könnte der Rat den Mitgliedstaaten auf Empfehlung der Kommission gestatten, im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage in dem betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, von dem vom Rat gemäß jener Verordnung festgelegten Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Eine solche Abweichung sollte daher weder im Kontrollkonto verbucht werden noch zur Einleitung eines schuldenbasierten Defizitverfahrens führen.