Erwägungsgrund 12 32024R1264
Bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, sollte die Kommission alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand in dem betreffenden Mitgliedstaat sollten als wesentlicher erschwerender Faktor betrachtet werden.