Erwägungsgrund 4 32024R1264
In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion besteht für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 AEUV die vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite.
In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion besteht für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 AEUV die vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite.