Erwägungsgrund 17 32024R1264
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 für die Beiträge zu Alterssicherungssystemen der zweiten Säule sollten gestrichen werden, da der vom Rat festgelegte Nettoausgabenpfad den mit diesen Beiträgen verbundenen Einnahmenverlusten bereits Rechnung tragen sollte.