Erwägungsgrund 15 32024R1264
Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens sollte bewirken, dass das gesamtstaatliche Defizit binnen der vom Rat gesetzten Frist unter den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannten Referenzwert von 3 % des BIP gebracht bzw. dort gehalten wird. Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens wäre grundsätzlich der vom Rat ursprünglich festgelegte Pfad, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einem Verstoß gegen das Defizitkriterium eine strukturelle Anpassung von mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP sichergestellt werden muss oder dass die Abweichung von diesem Pfad im Falle eines Verstoßes gegen das Schuldenstandskriterium in der Regel korrigiert werden muss. Sollte der ursprüngliche Pfad aufgrund objektiver Umstände nicht mehr einzuhalten sein, sollte es dem Rat möglich sein, einen anderen Pfad im Rahmen des Defizitverfahrens festzulegen.